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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

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§ 1 Geltungsbereich – Ausschluss sonstiger Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle mit der PAATZ VIERNAU GMBH (nachfolgend jeweils „PAATZ“ genannt) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und zu diesen gehörenden Dienstleistungen. Die entsprechenden Vertragspartner werden nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs „Liefergegenstand“ bezieht sich im Folgenden auf den gesamten vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit einem Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt PAATZ nicht an, es sei denn, PAATZ hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Anerkennung liegt auch dann nicht vor, wenn PAATZ in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung oder Leistung vorbehaltlos annimmt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers nicht länger anerkannt.

Bindung an Bestellungs-Pflichtangaben in Korrespondenz

  1. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang an, so erlischt die Bestellung ohne weitere Erklärung von PAATZ.
  2. Zur eindeutigen Zuordnung muss sämtliche Korrespondenz die von PAATZ vorgegebene Bestell-, Anforderungs-, Anfrage- und Lieferantennummer sowie die Angabe einer Kontaktperson enthalten.

§ 3 Kennzeichnung – Dokumente – Verpackung

  1. Der Auftragnehmer hat den Liefergegenstand nach den einschlägigen Vorschriften der Ursprungs-, Transit- und Zielländer zu kennzeichnen und zu versenden.
  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zwei Ausfertigungen beizufügen, wovon eine als Kopie zu kennzeichnen ist. Der Lieferschein ist mit der zuvor von PAATZ übermittelten Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Der Auftragnehmer haftet für die Folgen unrichtiger Frachtbriefdeklaration.
  3. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentationen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind separat von den Rechnungen an PAATZ zu übersenden. Nach Möglichkeit hat die Übersendung der Dokumentationen auch separat vom Liefergegenstand, auf jeden Fall aber gesondert verpackt zu erfolgen.
  4. Hinsichtlich der Verpackung des Liefergegenstands hat der Auftragnehmer die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz), sowie die PAATZ Verpackungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Liefergegenstand ist möglichst umweltfreundlich zu verpacken. Die Verpackung ist so vorzunehmen, dass Transportschäden bestmöglich ausgeschlossen werden.
  5. PAATZ kann Verpackungen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an diesen zurücksenden.

§ 4 Vertraulichkeit – Vorbehalt von Eigentums- und Urheberrechten

  1. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung legen die Parteien vertrauliche Informationen, insbesondere kaufmännischer oder technischer Natur, offen. Unter „vertraulichen Informationen“ werden alle im Rahmen der Vertragsbeziehung zugänglich gemachten Informationen verstanden, die als vertraulich oder mit einem ähnlichen Vermerk gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter hinreichend offensichtlich ist. Offensichtlich der Geheimhaltung unterliegen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, d. h. Informationen, die bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind, deshalb für die jeweilige Partei von wirtschaftlichem Wert sind, durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse dieser Partei liegt.
  2. Die Parteien werden – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwenden, durch den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützen und Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen. Ungeachtet dessen dürfen vertrauliche Informationen an Beschäftigte sowie verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG weitergegeben werden, soweit deren Einschaltung zur Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich ist, und sofern diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  3. Die Pflichten aus Absatz (1) gelten nicht, soweit offengelegte Informationen offenkundig oder allgemein bekannt sind.
  4. Sofern die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung bereits geschlossen haben oder noch schließen werden, geht diese den obigen Vertraulichkeitsregelungen vor.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen aller Art sowie Modellen und Mustern (nachfolgend „Unterlagen“ genannt) behält sich PAATZ sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
    Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Absatz (1) an, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an PAATZ zurückzugeben. Bei Zustandekommen eines Vertrages sind die Unterlagen ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von PAATZ zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert und unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts an PAATZ zurückzugeben.
    Erzeugnisse, die nach Unterlagen von PAATZ angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

§ 5 Preis – Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung

  1. Der von PAATZ in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und versteht sich, sofern zwischen den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, DAP (Steinbach-Hallenberg OT Viernau, Incoterms® 2020) bzw. bei grenzüberschreitenden Lieferungen DDP (Steinbach-Hallenberg OT Viernau, Incoterms® 2020).
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Preis in Euro zu entrichten. Er schließt mangels abweichender Vereinbarung alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transport einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Verzollung) ein. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Rechnung auszuweisen.
  3. PAATZ zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferung – bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme – und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungserhalt netto.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

An vom Auftragnehmer gelieferten Waren sind über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehende Eigentumsrechte, insbesondere ein erweiterter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ausgeschlossen.

§ 7 (An-) Lieferzeit – Vorablieferungen – Teillieferungen – Gefahrübergang

  1. Das in der Bestellung angegebene Lieferdatum ist für den Auftragnehmer verbindlich. Ist ein Lieferdatum nicht vereinbart, so hat der Auftragnehmer die Leistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bestelldatum zu erbringen. Es steht dem Auftragnehmer frei, die Angemessenheit einer späteren Lieferung nachzuweisen.
  2. Für die Einhaltung des verbindlichen Lieferdatums kommt es auf den Eingang der Ware und den der dazugehörigen Dokumente am vereinbarten Lieferort an. Für die Rechtzeitigkeit einer Warenlieferung, welche Aufstellung oder Montage beinhaltet, sowie von Leistungen kommt es auf deren Abnahme und den Eingang der dazugehörigen Dokumente an.
  3. Vorzeitige Lieferungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung von PAATZ. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, PAATZ bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
  4. Warenanlieferungen haben ausschließlich werktags (Montag bis Freitag) von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu erfolgen.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes (nachfolgend „Gefahrübergang“ genannt) zum Zeitpunkt der Annahme desselben durch PAATZ oder eine von PAATZ beauftragte Person an dem Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist, über.

§ 8 Lieferverzug

  1. Der Auftragnehmer hat PAATZ eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer Umstände erkennt, die ihn an seiner Leistung in der vereinbarten Qualität hindern. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.
  2. Für die Bestimmung der Verzögerung sind die Warenanlieferungszeiten nach § 7 Absatz (4) maßgeblich.
  3. Zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen ist PAATZ im Falle des Lieferverzuges berechtigt, vom Auftragnehmer ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Gesamtauftragswertes (netto) pro angefangener Woche, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes (netto) zu verlangen.
    Falls sich PAATZ bei Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann diesedennoch bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

§ 9 Ausführung der Lieferung

  1. Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von PAATZ beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind.
  2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er sich vor Abgabe eines Angebotes durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Auftragnehmer hat zu diesem Zeitpunkt bereits übergebene Unterlagen auf offensichtliche Fehler, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen und Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Sofern dies für den Liefergegenstand relevant ist, hat der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebots auch die örtlichen Verhältnisse am Einsatzort zu prüfen und Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Auf Anfrage wird PAATZ dem Auftragnehmer soweit möglich Zutritt zum Einsatzort gewähren.
  4. Schuldet der Auftragnehmer die Aufstellung und/oder die Montage des Liefergegenstands, so trägt er alle hierfür erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

§ 10 Änderungen der Lieferung

  1. Zeigt sich nach Vertragsabschluss, dass Abweichungen (insbesondere technische Neuerungen oder Verbesserungen) von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Auftragnehmer dies PAATZ unverzüglich mitzuteilen. PAATZ behält sich das Recht vor, vom Auftragnehmer vorgeschlagene Abweichungen abzulehnen.
  2. Führen von PAATZ genehmigte Abweichungen zu einer Änderung der sich aus der Vertragsdurchführung ergebenden Kosten, so ist sowohl der Auftragnehmer als auch PAATZ berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung zu verlangen.

§ 11 Einzuhaltende Vorschriften – behördliche Genehmigungen

  1. Alle Lieferungen an PAATZ haben den am Einsatzort geltenden Bestimmungen, Vorschriften, Richtlinien und Normen, in der jeweils gültigen Fassung, zu entsprechen. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einzuhalten.
  2. Ist für den Liefergegenstand eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung nach der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) vorgeschrieben, so ist eine Abschrift der durchgeführten Risikobeurteilung nach EU-Norm dem Liefergegenstand beizufügen. Darüber hinaus sind auch alle entsprechenden Bestimmungen im Land des Endkunden von PAATZ, soweit dem Auftragnehmer dieser bekannt ist oder bekannt sein muss, zu berücksichtigen und einzuhalten, so z. B. die erforderliche EAC-Zertifizierung für die Lieferung nach Russland.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und auf Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferschein alle Informationen mitzuteilen, die PAATZ zur Einhaltung des nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts benötigt. Zu den insoweit notwendigen Informationen zählen insbesondere die Angabe der Ausfuhrlisten- und/oder ECCN-Nummer sowie der statistischen Warennummer und des Ursprungslandes.
  4. Der Auftragnehmer hat den Nachweis des präferenziellen Ursprungsi. S. d. Verordnung (EU) 952/2013 jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß derDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und PAATZ unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung des Liefergegenstands, insbesondere nach EU- und US-Recht, in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

§ 12 Beistellungen – Werkzeuge

  1. Der Auftragnehmer hat Beistellungen vor jeglicher Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung auf Mängelfreiheit zu prüfen. Entdeckte Fehler sind PAATZ unverzüglich zu melden. Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ist in einem solchen Fall bis zur Erteilung weiterer Weisungen durch PAATZ einzustellen.
  2. Soweit sich PAATZan den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, erwirbt PAATZEigentum an diesen Werkzeugen, welche mit Zahlung in das (Mit-)Eigentum von PAATZ übergehen.
  3. Die Werkzeuge, die im (Mit-)Eigentum von PAATZ stehen, verbleiben leihweise beim Auftragnehmer. Dieser hat die Werkzeuge ausschließlich zur Fertigung des Liefergegenstandes einzusetzen. Der Auftragnehmer ist nur nach schriftlicher Genehmigung von PAATZ befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen.
  4. Die Werkzeuge sind durch den Auftragnehmer als (Mit-)Eigentum von PAATZ zu kennzeichnen und entsprechend in den Büchern des Auftragnehmers zu führen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten für Unterhalt und Reparatur der Werkzeuge. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge im vereinbarten Umfang oder, falls keine Vereinbarung getroffen ist, mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu versichern.
  5. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht PAATZ das Recht zu, den Miteigentumsanteil des Auftragnehmers jederzeit zu erwerben. In diesem Fall wird PAATZ dem Auftragnehmer den Zeitwert des Werkzeugs abzüglich des Miteigentumsanteils von PAATZ erstatten.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht an Werkzeugen, die (Mit-)Eigentum von PAATZ sind, steht dem Auftragnehmer nur im Falle rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder von PAATZ anerkannter Forderungen zu.

§ 13 Qualitätssicherung – Audits und andere Prüfungen beim Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer wird eine ständige Qualitätssicherung seiner Leistungen gemäß den Qualitätsgrundsätzen der DIN EN ISO 9001 durchführen. Diese ist PAATZ auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftragnehmer muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems fortlaufend verbessern.
  2. Um bestehende Zertifizierungen von PAATZ nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer PAATZ über eine geplante Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes an einen anderen Ort rechtzeitig zu informieren. Die dadurch notwendig werdende erneute Erstbemusterung des Liefergegenstandes wird unverzüglich nach erfolgter Verlagerung durchgeführt.
  3. Vor jeder Lieferung an PAATZ führt der Auftragnehmer für seine Leistung eine Warenausgangsprüfung durch. Diese ist zu dokumentieren und die Dokumentation für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Lieferung aufzubewahren.Während des Aufbewahrungszeitraums wird der Auftragnehmer PAATZ auf Anfrage Aufzeichnungen seiner Waren-ausgangsprüfung in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung stellen.
  4. PAATZ ist berechtigt, beim Auftragnehmer regelmäßige QM-Systemaudits gemäß DIN EN ISO 9001 sowie VDA 6.4 durchzuführen. Der Auftragnehmer wird PAATZ hierbei die notwendige Unterstützung leisten.
    Darüber hinaus ist PAATZ jederzeit berechtigt, nach angemessener Vorankündigung, beim Auftragnehmer eine Überprüfung des Lieferfortschritts sowie der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen bezüglich des Liefergegenstands vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird außerdem sicherstellen, dass PAATZ diese Möglichkeit auch bei dessenUnterauft-ragnehmern eingeräumt wird.
  5. Abweichende oder ergänzende Regelungen können die Parteien in einer gesonderten Vereinbarung treffen.

§ 14 Sicherstellung der Belieferung – Ersatzteilliste – Serviceverfügbarkeit

  1. Unabhängig davon, ob ein Liefervertrag fortbesteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, PAATZ in ausreichender Menge und zu jeweils marktgerechten Bedingungen mit Waren für die Verwendung als Produktionsmaterial oder Ersatzteile zu versorgen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Warenlieferung durch den Auftragnehmer. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die Belieferung beendet wurde.
    Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer diese Anforderung ebenfalls erfüllen.
  2. Der Auftragnehmer stellt innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Belieferung PAATZ eine Ersatzteilliste mit Bezugsquelle, genauer Materialbezeichnung und Wiederbeschaffungszeit zur Verfügung. Nach Aufforderung wird der Auftragnehmer diese Liste zeitnah aktualisieren.
  3. Wird der Liefergegenstand speziell für die Anforderungen von PAATZ gefertigt, ist PAATZ berechtigt, die Informationen gemäß Absatz (2) bereits drei Wochen nach Abschluss der Konstruktionstätigkeit des Auftragnehmers zu fordern.
  4. Der Auftragnehmer hat qualifiziertes Fachpersonal sowie Verschleiß- und Ersatzteile innerhalb von 24 Stunden nach Anforderung am Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den in Absatz (1) genannten Zeitraum. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderung werktags (Montag bis Freitag) zwischen 7:30 Uhr und 16:00 Uhr von PAATZ ausgelöst wird. Bei einer Meldung nach 16:00 Uhr beginnt die Frist um 7:30 Uhr des darauffolgenden Werktages.

§ 15 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. PAATZ wird offensichtliche Mängel der Lieferung (insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Mengenabweichungen) unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Lieferung bei PAATZ.
  2. Verdeckte Mängel wird PAATZ dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird.
  3. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von PAATZ bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  4. Die Unterzeichnung eines Lieferscheins beinhaltet kein Anerkenntnis hinsichtlich von Stückzahlen, Gewichten und Maßen sowie der Vertragsmäßigkeit des Liefergegenstands.

§ 16 Haftung für Sachmängel

  1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Sachmängeln ist. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Gewährleistungsfrist den neuesten anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie den vereinbarten technischen Daten entspricht.
  2. Die Entgegennahme des Liefergegenstands sowie die Verarbeitung, Bezahlung oder Nachbestellung noch nicht als mangelhaft erkannter Liefergegenstände stellen keine Genehmigung der Lieferung oder Leistung und keinen Verzicht auf Mängelrechte durch PAATZ dar.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate und beginnt mit Gefahrübergang.
    Geht der Liefergegenstand jedoch in ein Produkt von PAATZ ein, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Termin der Inbetriebnahme oder,sofern eine solche vereinbart ist, der Abnahme beim Endkunden von PAATZ, vorausgesetztdieser Termin wird dem Auftragnehmer in der Bestellung genannt.
    Verschiebt sich der Gefahrübergang bzw. die Inbetriebnahme oder die vereinbarte Abnahme beim Endkunden aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so verschiebt sich der Beginn der Gewährleistungsfrist entsprechend.
  4. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  5. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist im Zeitraum zwischen Mängelanzeige und mangelfreier Benutzbarkeit des Liefergegenstands gehemmt. Die mangelfreie Benutzbarkeit des Liefergegenstands ist dem Auftragnehmer unmittelbar nach Mangelbeseitigung zu bestätigen. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab mangelfreier Benutzbarkeit des Liefergegenstands von Neuem.
  6. Der Auftragnehmer stellt PAATZauf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines vom Auftragnehmer verschuldeten Sachmangels oder sonstigen Fehlers einer vom Auftragnehmer erbrachten Lieferung oder Leistung gegen PAATZ erheben.
    Im Rahmen der Freistellung hat der Auftragnehmer sämtliche Kosten zu tragen, die PAATZ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
  7. Der Auftragnehmer stellt die Rückverfolgbarkeit des Liefergegenstands sicher. Im Falle eines festgestellten Sachmangels muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung oder Leistung möglich sein, um die verbleibende Gewährleistungsfrist ermitteln und den mangelhaften Teil des Liefergegenstands identifizieren zu können. Sollte eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer jeglichen Nachteil auszugleichen, der PAATZ dadurch entsteht. Sollte die verbleibende Gewährleistungsfrist des mangelhaften Teils des Liefergegenstands aufgrund fehlender Rückverfolgbarkeit nicht ermittelbar sein, ist es dem Auftragnehmer verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Gewährleistungsfrist mit Sicherheit abgelaufen ist.

§ 17 Haftung für Rechtsmängel

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch Lieferung, Benutzung, Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf des Liefergegenstands durch PAATZ keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  2. Für die Gewährleistungsfrist und deren Beginn gilt § 16 Absatz (3).
  3. § 16 Absatz (6) gilt entsprechend.
  4. PAATZ ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers Ansprüche Dritter anzuerkennen oder Vereinbarungen mit Dritten hinsichtlich dieser Ansprüche abzuschließen.

§ 18 Produkthaftung – Rückruf

  1. Wird PAATZ aufgrund eines Produktfehlers von Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer PAATZ auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Auftragnehmer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
    Im Rahmen der Freistellung hat der Auftragnehmer sämtliche Kosten zu tragen, die PAATZ im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.
  2. Im Rahmen der Haftung nach Absatz (1) ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen wird PAATZ den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Hiervon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. § 16 Absatz (7) gilt entsprechend.

§ 19 Versicherungsschutz

  1. Der Auftragnehmer hat PAATZ auf jederzeit mögliches Verlangen eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 5.000.000 € pro Personen- bzw. Sachschaden und eine Vermögensschadensdeckung von mindestens 1.000.000 € nachzuweisen.
  2. Der Versicherungsschutz ist auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des verbundenen oder verarbeiteten Liefergegenstands durch PAATZ, höchstens jedoch für zwölf Jahre nach Lieferung, aufrechtzuerhalten.
  3. Der Auftragnehmer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Produkthaftpflichtversicherung mit sämtlichen Nebenrechten an PAATZ ab. PAATZ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Auftragnehmer hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an PAATZ zu leisten.
  4. Weitergehende Ansprüche von PAATZ bleiben unberührt.

§ 20 Rechte am Liefergegenstand

  1. Der Auftragnehmer räumt PAATZ am Liefergegenstand ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich,räumlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht ein. PAATZ ist insbesondere berechtigt, den Liefergegenstand oder Teile hiervon in andere Produkte zu integrieren, diese integriert oder nicht integriert weltweit zu vertreiben und, soweit für den mit dem Endkunden von PAATZ geschlossenen Vertrag erforderlich, zu bearbeiten oder umzugestalten und die Ergebnisse hiervon wie vorgenannt zu vertreiben.
  2. Soweit der Liefergegenstand oder Teile hiervon speziell nach Spezifikationen, Anforderungen oder Anweisungen vonPAATZ entwickelt, modifiziert oder hergestellt werden (nachfolgend„Entwicklungen“ genannt), räumt der Auftragnehmer PAATZ hieran ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungsartenein. PAATZ ist insbesondere berechtigt, den Liefergegenstand oder Teile hiervon beliebig zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugebenund zugänglich zu machen. Dies umfasst auch das Recht, den Liefergegenstand oder Teile hiervon beliebig zu bearbeiten, umzugestalten oder weiterzuentwickeln und die Ergebnisse hiervon wie vorgenannt zu nutzen.
  3. Bei für PAATZ entwickelter Software bezieht sich das Nutzungsrecht auf das Objekt- und Quellformat und der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Software auch im Quellformat zu übergeben. Mit dem Quellformat hat der Auftragnehmer auch eine Erläuterung des Quellformats zu übergeben, die es nach angemessener Einarbeitungszeit ermöglicht, die Software so zu verstehen, dass ohne Rückfragen beim Auftragnehmer Umgestaltungen oder Umarbeitungen der Software vorgenommen werden können.
  4. PAATZ ist berechtigt, die in den Absätzen (1) und (2) eingeräumten Nutzungsrechte zu unterlizensieren.
  5. Entwicklungen sind geheim zu halten und dürfen vom Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PAATZ weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
  6. Soweit Entwicklungen schutzrechtsfähig sind, stimmt der Auftragnehmer bereits hiermit unwiderruflich der Anmeldung von Schutzrechten durch PAATZ im In- und Ausland zu und überträgt bereits hiermit sämtliche Rechte an und aus diesen Entwicklungen auf PAATZ, insbesondere seinen Anspruch auf Anmeldung und Erteilung eines Patents oder Gebrauchsmusters im In- und Ausland. Der Auftragnehmer wird PAATZ auf eigene Kosten innerhalb angemessener Frist alle Informationen, Dokumente und Erklärungen zur Verfügung stellen, welche PAATZ für die Anmeldungund Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte sowie etwaigedamit verbundene gerichtliche oder außergerichtliche Streitigkeiten benötigt. Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten gegenüber seinen Beschäftigten und anderen an der Erfindung Beteiligten alles Erforderliche veranlassen, um diese Rechtsübertragung zu ermöglichen, insbesondere Erfindungen seiner Beschäftigten wirksam gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Arbeitnehmererfindungsrechts in Anspruch nehmen.
  7. Die Gegenleistung für diese Einräumung bzw. Übertragung von Rechten ist in der vereinbarten Vergütung enthalten.

§ 21 Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PAATZ anerkannt sind.
  2. PAATZ ist berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem mit PAATZ i. S. v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen zustehen. PAATZ ist weiterhin berechtigt, gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Auftragnehmer gegen ein mit PAATZ i. S. v. § 15 AktG verbundenem Unternehmen zustehen.
  3. Der Auftragnehmer kann Zurückbehaltungsrechte nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 22 Rücktritt – Kündigung

  1. PAATZ ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber PAATZ gefährdet ist. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere gegeben, wenn gegen den Auftragnehmer Einzelvollstreckungen durchgeführt werden, ihm die Gewährung eines wichtigen Kredites verweigert wird, er Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.
  2. Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses findet § 22 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung tritt.

§ 23 Umwelt

  1. Während der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer die notwendigen Ressourcen (insbesondere Materialien, Energie und Wasser) effektiv und effizient zu nutzen und die Umweltauswirkungen (insbesondere im Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung) zu minimieren. Dies gilt auch für den Logistik- und Transportaufwand.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Liefergegenstand enthaltenen chemischen Substanzen entsprechend den für den jeweils betroffenen Markt geltenden Gesetzen (z. B. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, nachfolgend„REACH“genannt) zu registrieren, und falls erforderlich, zuzulassen oder anzumelden. Wird eine chemische Substanz in den Geltungsbereich eines betreffenden Gesetzes importiert, übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung für alle oben genannten Pflichten und damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, PAATZ auf Anfrage unverzüglich alle Informationen über den Liefergegenstand und dessen Inhaltsstoffe, auch nach bereits erfolgter Lieferung, zu übermitteln und Bestätigungen abzugeben, die erforderlich sind, damit PAATZ gesetzlichen Informationspflichten (z. B. aus Artikel 33 REACH) vollumfänglich und fristgerecht nachkommen kann.
  3. Handelt es sich beim Liefergegenstand um chemische Substanzen, Mischungen oder Materialien, oder sind solche darin enthalten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, PAATZ „Sicherheitsdatenblätter“ (vgl. Artikel 31 REACH) bereitzustellen.Aktualisierungen der Sicherheitsdatenblätter sind PAATZ unaufgefordert und unverzüglich zu übersenden.
  4. Der Auftragnehmer sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die den Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten („Elektro- und Elektronikgerätegesetz“) und der Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS-Richtlinie“) widersprechen.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Regelungen mit seinen Unterauftragnehmern sicherzustellen, dass die oben genannten Regelungen eingehalten werden.

§ 24 Regeltreue – Soziale Verantwortung – Konfliktmineralien

  1. PAATZ ist es ausgesprochen wichtig, soziale Verantwortung gegenüber Beschäftigten und auch der Gesellschaft zu übernehmen. Dies erwartet PAATZ auch von seinen Auftragnehmern. Der Auftragnehmer und PAATZ bekennen sich daher zur Einhaltung der von der International Labour Organization (ILO) in der „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ verabschiedeten Prinzipien und Rechte, der Grundsätze der UN-Initiative „Global Compact“ und der „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ der UN.
    Die folgenden Prinzipien sind von besonderer Wichtigkeit:
    • Achtung der Menschenrechte,
    • Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit,
    • positive und negative Vereinigungsfreiheit,
    • Diskriminierungsverbot hinsichtlich Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Behinderung, Alter, sexueller Identität, Nationalität, Personenstand, politischer Einstellung oder sonstiger lokal gesetzlich geschützter Merkmale,
    • Einhaltung der Anforderungen an Arbeitssicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz,
    • Wahrung sozialadäquater Arbeitsbedingungen,
    • Entlohnung, welche die Sicherung der Existenz einschließlich sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht,
    • Schutz indigener Rechte,
    • Verbot von Bestechung und Erpressung,
    • Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften.
    Der Auftragnehmer wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um diese Prinzipien in seinem Unternehmen zu wahren.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Liefergegenstand in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unions-Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu liefern. Gleiches gilt für die Regelungen des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act zu Konfliktmineralien. Der Auftragnehmer wird geeignete Maßnahmen umsetzen, um die Anforderungen und Verpflichtungen der genannten Vorschriften zu erfüllen.
  3. Es ist die Verantwortung des Auftragnehmers dafür zu sorgen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend den in diesem § 24aufgeführten Regelungen handeln.

§ 25 Arbeiten auf dem Werksgelände

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der PAATZ Arbeitsordnung für Fremdfirmen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

§ 26 Teilnichtigkeit

Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist von den Parteien durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

§ 27 Anwendbares Recht – Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Rechtswahlverweisungen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von PAATZ zuständige Gericht. PAATZ ist jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht anzurufen.
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